In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als "Schöffen".
Sie wirken in der ersten Instanz mit beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen). Schöffen wirken auch in der zweiten Instanz mit, nämlich bei den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzender und zwei Schöffen) und in der Jugendkammer, die im Regelfall mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind.
Die Mitwirkung von Schöffen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Schöffen sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen als auch in die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Schöffen sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Hauptschöffen, Hilfsschöffen und Ergänzungsschöffen: Zunächst sind ausschließlich die Hauptschöffen zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Der Hilfsschöffe tritt dann an die Stelle des Hauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krankheit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zur Verfügung steht. Bei Verhandlungen, die sich über mehrere Wochen oder gar Monate erstrecken, kann die Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen angeordnet werden, die dann neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teilnehmen, aber nur im Falle von deren Verhinderung (etwa plötzlich auftretende Krankheit) an ihre Stelle treten.
TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als Schöffe bietet die "Schöffenfibel" des Justizministeriums an.
Nur Deutsche können Schöffen sein. Das Mindestalter eines Schöffen beträgt 25 Jahre, das Höchstalter 70 Jahre (bei Beginn der Amtsperiode).
Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer
HINWEIS: Bestimmte Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Pfarrer. Auch wer schon acht Jahre lang Schöffe war, soll nicht weiterhin bemüht werden.
Zur Auswahl der Schöffen stellen die Gemeinden unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen aus ihrer Einwohnerschaft aus allen Gruppen der Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf, legen diese eine Woche lang öffentlich aus und senden sie dann dem Amtsgericht des Bezirks zu. Dort entscheidet ein Ausschuss über etwa eingelegte Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen aus.
Schließlich wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Jeder Schöffe erhält nach der Auslosung Nachricht, an welchen Sitzungstagen er mitzuwirken hat.
Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur ablehnen:
HINWEIS: Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb von einer Woche nach Kenntnis der Einberufung geltend gemacht werden.
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz. Nach der derzeit gültigen Fassung beläuft sich die Entschädigung auf 5 Euro für jede Stunde. Sie erhöht sich um 12 Euro je Stunde, wenn der Schöffe nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. Die Erhöhung entfällt, soweit dem ehrenamtlichen Richter Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Entsteht dem Schöffen ein Verdienstausfall, so erhält er ferner für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 20 Euro. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Daneben werden Fahrtkosten ersetzt und besonderer Aufwand entschädigt.
Das für die jeweilige Gemeinde zuständige Amtsgericht.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 8.8.2007