Im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI). Für zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A) besteht bei
Selbstständig tätige Handwerker/innen können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Auf die 18 Jahre sind sämtliche für den Handwerker/ die Handwerkerin anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten (auch außerhalb der Handwerkertätigkeit) einzubeziehen (z. B. Berufsausbildungs- oder Kindererziehungszeiten, Wehrdienstzeiten).
Keine Versicherungspflicht besteht für
Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2) besteht weder bei Einzelbetrieben noch bei Personengesellschaften eine Rentenversicherungspflicht.
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht weder bei zulassungspflichtigen noch bei zulassungsfreien Handwerken eine Rentenversicherungspflicht.
Wer zum 31.12.2003 als zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A) der Versicherungspflicht unterlag und durch die Änderung der Handwerksordnung nunmehr ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) ausübt, unterliegt auch weiterhin der Pflichtversicherung.
Sie können im Internet einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit selbstständig tätiger Handwerker ausfüllen.
Die Befreiung wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so gilt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger.
Im Rahmen der Pflichtversicherung müssen Sie jeden Monat einen Pflichtbeitrag leisten. Existenzgründer/innen können drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen halben Regelbeitrag zahlen. Sie müssen ihr tatsächliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht nachweisen.
Nach Ablauf der drei Kalenderjahre können die Handwerker/innen den vollen Regelbeitrag ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens zahlen oder einen einkommensgerechten Beitrag, wenn das tatsächliche Einkommen nachgewiesen wird. Dieses kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser Beitrag niedriger als der volle Regelbeitrag ist.
Die Bezugsgröße zur Ermittlung des Regelbeitrages wird jährlich neu festgesetzt.
Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Nord finden Sie ein Merkblatt.
Bitte wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Sitz haben.
Eine Auflistung aller Rentenversicherungsträger finden Sie im Internet.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Nord, Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg.
Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI).