Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen,
bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen.
Die "Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)" enthält die abschließende Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Art und/oder Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben:
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen.
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Vor der Antragstellung ist es ratsam Kontakt mit der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde, dem jeweiligen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Abteilung 5, Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft (Genehmigungsbehörde) aufzunehmen.
Teilgenehmigung
Um ein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist auch eine Genehmigung in Teilabschnitten möglich. Eine Teilgenehmigung kommt beispielsweise für die Errichtung der Gebäude in Betracht, in denen die geplante genehmigungsbedürftige Anlage betrieben werden soll, ohne dass schon sämtliche für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlichen Daten im Detail vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Für besonders umweltrelevante Vorhaben muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) stattfinden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des eigentlichen Genehmigungsverfahrens. Welche Vorhaben als "UVP-pflichtige Vorhaben" anzusehen sind, ist in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Soll eine bestehende, in Betrieb befindliche und immissionsschutzrechtlich bereits genehmigte Anlage wesentlich geändert werden, ist die Änderung genehmigungsbedürftig, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und dieses für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein kann.
Darüber hinaus ist jede Änderung (auch unwesentliche Änderungen) der Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderung anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter (Mensch und Umwelt) haben kann.
Hinweis: Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt die anderen behördlichen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung) bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen) ein.
Bei einer nur angezeigten Änderung hingegen sind die anderen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung) gesondert einzuholen. Die Behörde prüft die Anzeige und entscheidet, ob die Anzeige ausreicht oder ob eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist.
Betriebseinstellung:
Auch nach einer Betriebseinstellung
Der Genehmigungsantrag kann in Mecklenburg-Vorpommern mit der Elektronischen immissionsschutzrechlichen Antragstellung (ELiA) erstellt werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Anlagen im Sinne des BImSchG sind
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vporpommern