Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten
Die Errichtung, Erweiterung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Die Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz schließt die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes ein. Sie ergeht ferner gemeinsam mit folgenden anlagenbezogenen Entscheidungen:
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 23 Absatz 2 und § 6 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
Nach der Naturschutzkostenverordnung werden Gebühren zwischen 100,00 und 5000,00 Euro erhoben
Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 21.07.2011.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden für die Erteilung / Änderung einer Zoo-Genehmigung zuständig.