Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellchaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts etc. gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungern (insbesondere den § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
Die Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen wie Patentanwälte folgende Tätigkeiten anbieten:
Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten.
Voraussetzungen:
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen sind:
Die Zulassungsgebühr beträgt 1.200,00 Euro.
Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, bei der Sie auch den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft einreichen.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulasung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
Informationen zur Zulassung von Patentanwaltsgesellschaften bietet Ihnen auch die Patentanwaltskammer.
Der Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist an die Patentanwaltskammer in München zu richten.
Dieser Text wurde vom BMWi zur Verfügung gestellt am 03.12.2010.