Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bei der Anzeige müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Die Amtshandlungen nach § 11a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung.
In Mecklenburg-Vopommern fällt gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung eine Verwaltungsgebühr an.
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Dieser Text wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 27.07.2010.
Die Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die Dienstleistung erbringen wollen oder in dem die Dienstleistung erbracht worden ist.
Bitte wenden Sie sich an die Oberste Veterinärbehörde des Landes, in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, 19048 Schwerin.