Um den Beruf als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland ausüben zu können, ist eine gesonderte Berufsberechtigung - die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs - erforderlich.
Die Approbation wird von dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde bzw., wenn die tierärztliche Ausbildung außerhalb von Deutschland erfolgt ist, von dem Bundesland, in dem der tierärztliche Beruf in niedergelassener Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Die Entscheidung über die Erteilung der Approbation wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz getroffen (§ 13 Abs. 5 BTÄO).
In Mecklenburg-Vorpommern kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Notwendig sind die gemäß § 4 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und § 63 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) erforderlichen Unterlagen. Sie können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Approbation sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die erforderlichen Bescheinigung sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtliche beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 BTÄO).
Die Erteilung der Approbation des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung.
In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung (vom 17. Dezember 2008, GVOBl M-V S. 2, Gebührennummer 1.2.1) für die Erteilung der Approbation eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 164,00 Euro bis 205,00 Euro erhoben.
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation bzw. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Zwecks Erteilung der Approbation ist ein formloser Antrag an die Oberste Veterinärbehörde zu stellen. Dem Antrag sind die oben genannten Unterlagen beizufügen.
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.
Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.
Dieser Text wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 27.07.2010.
Für die Bearbeitung des Antrages ist die oberste Veterinärbehörde des Landes zuständig. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, 19048 Schwerin.