Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung:
Folgende Vorschriften:
Die Sofortmeldung muss enthalten:
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.
Die Ausfüllhilfe „sv.net“ (Sozialversicherung im Internet) stellt Ihnen Programme zur Verfügung, mit denen Sie notwendige Daten elektronisch übermitteln können.
Für Entscheidungen in Zweifelsfällen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ (Sozialversicherung im Internet) abzugeben.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund, E-Mail: sofortmeldungen@drv-bund.de
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden.