Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.
Sie müssen in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
Mitzubringen sind ebenfalls:
Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:
Als Sachverständiger können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
13 Wochen
Anträge / Formulare erhalten Sie von der zuständigen Handwerkskammer.
Zuständig ist die jeweilige Handwerkskammer.
Fachverbände, Innungen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden.