Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die erforderliche Zuverlässigkeit muss gegeben sein.
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare sind bei der zuständigen Behörde und online über den Antragsassistenten oder den Einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.
Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO umfasst die Vermittlung von Darlehen, nicht jedoch die Darlehensgewährung selbst.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden sich die Antragsteller an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht