Wenn Sie Tabakwaren herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern oder versenden oder empfangen, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Grundsätzlich gilt: Sie dürfen Tabakwaren innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden. Außerdem dürfen Sie sie innerhalb Deutschlands und der EU empfangen und versenden. Dabei sind unter anderem folgende Konstellationen möglich:
Steueraussetzung:
Als Inhaber eines Steuerlagers dürfen Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung herstellen, be- oder verarbeiten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Tabaksteuer entsteht. Die Steueraussetzung unterliegt der steuerlichen Überwachung.
Nicht als Herstellung gilt dabei:
Im sogenannten "Steueraussetzungsverfahren" können Sie Tabakwaren unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unbelastet versenden oder empfangen. Diese Möglichkeit steht Ihnen nur offen, wenn Sie Gewerbetreibender und zugleich Inhaber eines Steuerlagers sind oder alternativ eine Erlaubnis als registrierter Versender oder registrierter Empfänger besitzen.
Als registrierter Empfänger dürfen Sie in Ihrem Betrieb Tabakwaren unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfangen, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden.
Als registrierter Versender dürfen Sie Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im elektronischen Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen.
Steuerbefreiung:
Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Tabakwaren in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.
Wenn Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 1650) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Versender beantragen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 2736) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
Wenn Sie eine Dauererlaubnis als registrierter Empfängerbeantragen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 2745) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
Wenn Sie einen Antrag auf steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken stellen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 2740) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
Hinweis: Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger, registrierter Versender oder Verwender
keine
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
grundsätzlich 6 Wochen
Die Anträge auf Erlaubnis müssen Sie im Voraus beziehungsweise vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen.
Formulare:
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen (BMF)