Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten und bleibt Ihnen deshalb die Vergütung schuldig. Wenn dann ein sogenanntes Insolvenzereignis eintritt, steht Ihnen ab diesem Zeitpunkt Insolvenzgeld zu. Ein solches Insolvenzereignis kann zum Beispiel darin bestehen, dass gegen Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit dem Insolvenzgeld können Sie Ihren Lohnausfall für maximal drei Monate kompensieren.
Insolvenzgeld wird rückwirkend gezahlt. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ist keine Voraussetzung. Es können geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten, Rentner und Auszubildende Insolvenzgeld erhalten. Bei beispielsweise geschäftsführenden Gesellschaftern, bei Gesellschaftern einer GmbH oder Angehörigen des Arbeitgebers ist für einen Anspruch auf Insolvenzgeld die Arbeitnehmereigenschaft nachzuweisen.
Sie können es nur für den Lohn bekommen, der Ihnen in den letzten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis nicht gezahlt wurde. Falls Ihr Arbeitsverhältnis zuvor beendet wurde, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses.
Sie bekommen genau so viel Insolvenzgeld, wie Sie zuletzt netto Arbeitsentgelt erzielt haben. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung bildet allerdings die Obergrenze. In welchem Umfang Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) über Insolvenzgeld ersetzt werden können, hängt von den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
Zahlt Ihr Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz keine Beiträge zur Sozialversicherung, übernimmt dies die Agentur für Arbeit auf Antrag der Einzugsstelle (Krankenkasse). Ausstehende Beiträge werden für die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
§ 165 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 166 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 167 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 168 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 169 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 170 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 171 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 172 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 175 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 314 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 316 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 323 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Damit Sie Insolvenzgeld bekommen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
keine
Beantragen Sie das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Sie können den Antrag in Papierform oder elektronisch einreichen.
Antrag in Papierform einreichen:
Insolvenzgeld online beantragen:
Abhängig vom Insolvenzereignis, im Regelfall 2 Monate nach Eintritt des Insolvenzereignisses.
Sie müssen das Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses beantragen.
Stellen Sie den Antrag verspätet, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Nachfrist vorliegen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig und kann Ihren Lohn nicht mehr bezahlen, können Sie Insolvenzgeld beantragen.