Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 228 ff. SGB IX). Dazu wird das Beiblatt mit Wertmarke benötigt.
Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.
Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Nahverkehr ist der öffentliche Personenverkehr, das heißt: Omnibusse und Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit (siehe § 230 SGB IX).
Voraussetzung sind die Feststellung einer
Die Kosten für die Ausgabe der Wertmarke richtet sich nach § 228 Absatz 2 SGB IX. Sie betragen mit Stichtag: 20.12.2018 40 Euro für ein halbes Jahr bzw. 80 Euro für ein ganzes Jahr.
Die Wertmarke ist kostenlos für:
bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen, ihnen Gleichgestellte
nach den Gesetzen, die das BVG entsprechend für anwendbar erklären, sowie bestimmte Gruppen Verfolgter des Nationalsozialismus, sofern bereits am 01.10.1979 die Voraussetzungen vorlagen.
Die Bearbeitung von Anträgen zur Inanspruchnahme von unentgeltlicher Beförderung (einschließlich Ausstellung des Beiblattes mit der Wertmarke erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Feststellung/ Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Die Anträge sind erhältlich beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt mit den Dezernaten in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund.
Im Fernverkehr hat der schwerbehinderte Mensch selbst den üblichen Fahrpreis zu zahlen, auch wenn er die Wertmarke besitzt.
Die notwendige Begleitperson des schwerbehinderten Menschen wird im Fernverkehr, wie auch im Nahverkehrsbereich, stets kostenlos befördert. Voraussetzung ist lediglich das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen B.
Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern für die Feststellung der Behinderten- oder Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung des Ausweises ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt mit den Dezernaten in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Diese sind auch zuständig für die Bearbeitung von Anträgen schwerbehinderter Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen.
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.