Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.
Leistungen zur sozialen Teilhabe sind insbesondere:
Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.
Es muss eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX bestehen, eintreten oder drohen, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).
Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Träger der Sozialhilfe oder anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) geprüft.
Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Bei einigen Leistungsarten ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich.
Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.
Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:
Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger erhältlich.
Eine Förderung kommt gemäß § 76 Absatz 1 SGB IX nur in Betracht, soweit nicht Leistungen nach dem
Kapitel 9 SGB IX – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Kapitel 10 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Kapitel 11 SGB IX – Unterhaltsichernde und andere ergänzende Leistungen sowie nach dem
Kapitel 12 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
erbracht werden.
siehe Verfahrensablauf
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe soll behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.