Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen. Oft müssen sie dabei jedoch besondere Barrieren überwinden. Ziel der Förderung ist es, die Erwerbsfähigkeit auf Dauer zu sichern.
Die Leistungen umfassen Geld- und Sachleistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie Zuschüsse an Arbeitgeber. Die möglichen Leistungen sind in §§ 49 bis 63 SGB IX normiert.
Die Leistungen an schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen umfassen gemäß § 49 Abs. 3 und Abs. 8 i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX insbesondere:
Weitere Leistungen können sein:
Arbeitgeber können nach § 50 i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX für scherbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verschiedene Zuschüsse erhalten, z. B. für:
Die Art und die Höhe der Förderung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX).
Sie müssen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) oder Integrationsamt stellen.
Die weiteren beizubringenden Unterlagen z.B.
richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. beim Integrationsamt erhältlich.
Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind.
Voraussetzungen für die Leistungen sind:
Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX). Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Rehabilitationsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Rentenversicherung) und der Integrationsämter geprüft.
Keine
Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und ggf. die Integrationsämter durch.
Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt.
In jedem Fall müssen Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger bzw. beim Integrationsamt stellen.
Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind.
Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können gemäß § 6 SGB IX sein:
Der Rehabilitationsträger bzw. das Integrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.
Alle Rehabilitationsträger und Integrationsämter sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen*, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.
abhängig von den Umständen des Einzelfalls
Formulare: nicht bekannt
Onlineverfahren möglich: nicht bekannt
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nicht bekannt
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprochen.
Grundsätzlich hat ein behinderter Mensch, der allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben braucht, ein Recht auf diese Förderung. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, muss aber auch aktiv zum Erfolg beitragen. Alle Maßnahmen zur Förderung können nur mit Einverständnis erfolgen. Wenn der behinderte Mensch zumutbare Maßnahmen ablehnt, die der zuständige Rehabilitationsträger für notwendig hält, können Leistungen auch versagt oder entzogen werden.
Es muss gewährleistet sein, dass die geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten werden.
Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt.
Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt.
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen.