Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches Personen einzutragen sind, die in ihrem Bezirk selbstständig eine einfache Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A, die nicht als wesentliche Tätigkeit gilt, ausüben.
Als nicht wesentlich gelten Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind oder eine längere Anlernzeit verlangen, jedoch für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind. Weiterhin gelten Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind, als nicht wesentlich.
Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer.
Anträge sind bei der zuständigen Handwerkskammer oder online über den Antragsassistenten erhältlich.
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt
Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches Personen einzutragen sind, die in ihrem Bezirk selbstständig eine einfache Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A, die nicht als wesentliche Tätigkeit gilt, ausüben.