Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Sie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.
Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern wird Ihnen erteilt, wenn Sie
Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen.
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.
Es fallen Gebühren nach der Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) (Tarifstelle 3.4.1) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand, beträgt jedoch mindestens 125,00 Euro.
Antragstellung durch Einreichen der erforderlichen Unterlagen
Gemäß § 53a IfSG ist über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 IfSG in einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Bei Vollständigkeit der Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer gewöhnlich 2-3 Wochen.
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie eine Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Die erteilte Erlaubnis ist bundesweit gültig. Zusätzlich zur Erlaubnis ist die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 IfSG anzeigepflichtig.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz wird benötigt, wenn verantwortliche Personen Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.