Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) legt fest, in welchen Branchen Mindestarbeitsbedingungen (z.B. Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz) eingehalten und insbesondere ein Mindestentgelt gezahlt werden müssen. Voraussetzung ist
Das AEntG ist verbindlich für
Gegenwärtig (Stand 25.08.2011) gibt es zwingende Arbeitsbedingungen (Mindestentgelt) in den Bereichen
Ein Mindestentgelt ist rechtlich außerdem in folgenden Branchen möglich, jedoch zurzeit wegen Fehlens eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages (noch) nicht verbindlich:
Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Hier finden Sie auch eine Liste mit einer Übersicht über die Mindestlöhne der Branchen, in denen ein Mindestlohn gezahlt wird.
Die Zollverwaltung hält für Sie weitere Informationen bereit.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor Beginn der Dienst- oder Werkleistung eine schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Zollverwaltung vorlegen. Hierfür ist das amtliche Formular Nr. 033035 zu verwenden.
Verleiher mit Sitz im Ausland müssen vor der Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher der zuständigen Zollverwaltung Meldung machen. Hierfür ist das amtliche Formular Nr. 033036 zu verwenden.
Ein Verzicht auf das Mindestentgelt ist nur durch einen gerichtlichen Vergleich möglich, nicht jedoch durch einen Arbeitsvertrag oder eine sonstige vertragliche Regelung.
Verstöße gegen das AEntG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld geahndet. Zuständig ist die Zollverwaltung.
Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 16.02.2011 und aktualisiert am 26.08.2011.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die
Hauptzollamt Stralsund
HIddenseer Straße 2
18439 Stralsund
poststelle@hzahst.bfinv.de