Wer Papageien und Sittiche züchten und mit ihnen handeln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Folgende Vorschriften:
Sie benötigen
Der Antrag kann über das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt online ausgefüllt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern fallen gemäß Gebührenziffer 1.7.14 der Veterinärverwaltungskostenverordnung Gebühren in Höhe von 25,00 Euro bis 200,00 Euro an.
Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor Sie Sittiche und Papageien halten und züchten.
Wenn Sie Papageien und Sittiche ohne die erforderliche Erlaubnis halten, stellt das eine Ordnungswidrigkeit (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 Tierseuchengesetz) dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Wer Papageien und Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren handeln will (Händler), muss die Tiere kennzeichnen, dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e.V., Frankfurt a.M. (Zentralverband) oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband) abgegeben werden.
Für die gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Papageien und Sittichen oder den gewerbsmäßigen Handel mit diesen Tieren ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz notwendig.
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 26.05.2011.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte für die Ausstellung des Nachweises über die vorliegende Sachkunde zuständig. Hier wird auch entschieden, ob Sie eine Prüfung ablegen müssen oder ob die bisher abgelegten Fortbildungen oder Erfahrungen ausreichen.
Nach Erhalt des Sachkundenachweises stellen Sie beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Zucht von / zum Handel mit Papageien und Sittichen gemäß § 17g des Tierseuchengesetzes.