Möchten Sie durch Ihr Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern als kulturelle Einrichtung oder als Einzelkünstlerin / Einzelkünstler nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen Sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Diese Bescheinigung können Sie hier beantragen.
Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz sind unter anderem die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Theater und Museen.
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Einrichtungen erfüllen. Für Solisten, Bühnenregisseure oder Bühnenchoreographen kann die Bescheinigung gleichfalls beantragt werden.
Über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt. Die für die Bescheinigung zuständige Landesbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
Für Solisten/Regisseure im Bereich Musik und darstellende Kunst
Für Museen
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
z.B.: Überblick über technisches oder künstlerisches Personal bzw. freiberufliche Mitwirkende
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren und Spielplan für die Zukunft
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater, Solisten/Regisseure
z.B.: Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc., Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung, etc.
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre, Theater, Museen
z.B.: Freistellungsbescheid
Für Solisten/Regisseure im Bereich Musik und darstellende Kunst
Für Solisten/Regisseure im Bereich Musik und darstellende Kunst
Für Solisten/Regisseure im Bereich Musik und darstellende Kunst
z.B.: Dokumentation zu aktuellen Auftritten, Arbeits-/Honorarverträge
z.B.: Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution etc.
Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig, soweit nicht eine Gebührenfreiheit nach § 8 Verwaltungskostengesetz M-V nachgewiesen wird. Der Gebührenrahmen beträgt 30 EUR bis 490 EUR.
ca. 1 Monat
Die Bescheinigung wird maximal für 4 Jahre in die Vergangenheit und 4 Jahre in die Zukunft, (exklusiv laufendes Jahr) erteilt.
Über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt. Die für die Bescheinigung der Gleichartigkeit zuständige Landesbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V.
Möchten Sie durch Ihr Finanzamt als kulturelle Einrichtung oder als Einzelkünstler/in nach § 4 Nr. 20 a UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen Sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern.