Für eine internationale Adoption gelten besondere Bestimmungen. Sie beruhen unter anderem auf dem "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ). Das HAÜ setzt verbindliche Regeln für Auslandsadoptionen fest. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag gegen Kinderhandel. Die Bundesrepublik Deutschland ist am 1. März 2002 dem HAÜ beigetreten. Eine der Zentralen Behörden im Sinne des HAÜ ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA).
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert. Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen. Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutscher oder Deutsche ist.
Hinweis: Eine internationale Adoption kann sehr langwierig sein. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,
Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach dem Einzelfall.
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständige Stelle
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes.
Keine
Zentrale Adoptionsstelle beim Kommunalen Sozialverband M-V / Landesjugendamt
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
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